Satzung
des
MC Südermarsch e. V. im ADAC

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
 ( I )      Der am 16.05.1952 in Marne / Holstein gegründete Club führt den Namen
               " Motorclub Südermarsch im ADAC" . Er hat seinen Sitz in Marne / Holst. und ist in
             das Vereinsregister in Marne eingetragen.

( II )      Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von ADAC - Mitgliedern.

( III )     Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


                                                                            § 2

                                                               Zweck und Ziele

( I )       Der Club verfolgt ebenso wie der ADAC ideelle ( oder gemeinnützige ) Ziele auf dem
             Gebiet des Kraftfahrtwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC
             München, sowie des ADAC-Gaues Schleswig-Holstein, beachtet die Richtlinien des
             ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.

( II )      Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC- Mitgliedern
             innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige
             und sportliche Veranstaltungen.


                                                                           § 3

                                                                 Mitgliedschaft

( I )       Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.

( II )       Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC - Mitglieder ernennen, die sich besondere
              Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen
              Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

( III )      Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muß der zuständige ADAC - Gau gehört werden.


                                                                           § 4

                                                                    Aufnahme

( I )       Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden.
             Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines
             dem Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.

( II )      Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gemacht
             zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung
             an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. 


                                                                           § 5

                                                                      Beiträge

( I )       Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahme-
             gebühren und Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung
             jährlich festlegt.

( II )      Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.


                                                                            § 6

                                                   Beendigung der Mitgliedschaft

( I )       Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß des
             Geschäftjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels
             eingeschriebenen Briefes erfolgen.

( II )      Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht
             berührt, dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige erlöschen der
             ordentlichen Mitgliedschaft beim Ortsclub.

( III )     Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen
             werden, wenn
             a.) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,
             b.) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint,
             c.) die Streichung im Interesse des ADAC - München oder des zuständigen
                  ADAC - Gaues notwendig erscheint.

( IV )     Die Streichung nach Absatz III Buchstabe c.) darf nur nach vorherigem Einvernehmen
             mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.


                                                                           § 7

                                                                       Leitung

            Die Organe des Clubs sind :   a.) Die Mitgliederversammlung
                                                                 b.) Der Vorstand


                                                                           § 8

                                                   Die Mitgliederversammlung


 ( I )       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclub. Sie muß jährlich
              vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder
              und Ehrenmitglieder sind schriftlich oder durch die Presse mindestens zwei Wochen
              vorher einzuladen.

( II )       Der Gau - Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen.
              Seine Einladung muß mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch
              Einschreibebrief erfolgen.

( III )      Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten :
              a.) Feststellung der Stimmliste
              b.) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
              c.) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
              d.) Berichte von Referenten,
              e.) Entlastung des Vorstandes,
              f.) Wahlen ( Vorstand , Rechnungsprüfer ),
              g.) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
              h.) Anträge
              i.)  Verschiedenes.


                                                                           § 9

                                     Durchführung der Mitgliederversammlung


( I )       In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
             Stimmübertragung ist unzulässig.

( II )      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimm-
             berechtigen beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.
             Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen
             a.) über Satzungsänderungen
             b.) über Dringlichkeitsanträge
             c.) über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
             d.) über Auflösung des Clubs.

( III )     Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen.
             Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied
             eine solche verlangt.

( IV )     Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch
              Zuruf entschieden werden.

( V )      Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem ordentlichen
             Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung
             beim Vorsitzenden eingereicht sein. 



                                                                            § 10

                                        Außerordentliche Mitgliederversammlung

 
( I )       Außerordentliche Mitgliederversammlung sind vom Vorstand einzuberufen
             a.) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC Gauvorstandes,
             b.) auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs.

( II )      Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift
             zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen.
             Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
             Dem ADAC - Gauvorstand ist innerhalb von vierzehn Tagen Bericht zu erstatten.


                                                                           § 11

                                                                   Der Vorstand

( I )       Der Vorstand setzt sich zusammen aus :
             1.) dem Vorsitzenden,
             2.) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
             3.) dem Schriftführer,
             4.) dem Schatzmeister,
             5.) Beisitzer nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen ( z.B. Sportleiter, Tourenwart usw.)
                   führen können. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muß eine ungerade Zahl ergeben.

( II )      Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.

( III )     Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt
             vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus,
             erstmals die unter den ungeraden Ziffern Aufgeführten.

( IV )     Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
              Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzungen.
              Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende
              zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister.

( V )      Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

( VI )     Der Schriftverkehr mit dem ADAC - Präsidium muß ausschließlich über dem
              ADAC - Gau geführt werden.


                                                                            § 12

                                                                  Rechnungsprüfer

             Zur Prüfung der Finanzgebahren können ein oder zwei Rechnungsprüfer gewählt werden.
             Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf eine Dauer
             von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand
             bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung
             Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


                                                                           § 13

                                                            Satzungsänderungen

( I )       Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC in der Mustersatzung
              für Ortsclubs festgelegten Mindesanforderungen der Ortsclubsatzung gelten ohne
              weiteres als Bestandteil dieser Satzung.

( II )       Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
              Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese
              Entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Ein so gefaßter Beschluß wird wirksam, wenn
              er vom zuständigen Gauvorstand genehmigt ist.


                                                                            § 14

                                                                       Auflösung

( I )       Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen
              Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.

( II )       Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidation.

( III )      Das verbleibende Vermögen des Clubs verfällt dem D.R.K. Marne mit der Auflage,
              es für Transportbahren pp. zu verwenden.


                                                                            § 15

                                                      Erfüllungsort und Gerichsstand

            Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte
             und Pflichten ist Marne / Holstein, soweit sich nicht aus der Satzung des ADAC Schleswig-
             Holstein eine andere Zuständigkeit ergibt.


             Marne , im Juni 1952                                                    der 1. Vorsitzende
 
      


 




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